Sehr geehrte Eltern, liebe Schülerinnen und Schüler

Das Cecilien-Gymnasium unterstützt ausdrücklich den Wunsch, eine Schule im Ausland für ein halbes oder ein ganzes Schuljahr zu besuchen. Schulbesuche im Ausland sind eine wertvolle Erfahrung. Da durch den Auslandsschulbesuch aber die reguläre Schullaufbahn unterbrochen wird, sind einige Voraussetzungen zu beachten, um den Weg zum Abitur regelgerecht beschreiten zu können.

Vorbemerkung:

Ein Auslandsschulbesuch sollte – trotz der damit verbundenen Bereicherung – nur dann angetreten werden, wenn zu erwarten ist, dass der Schüler bzw. die Schülerin nach der Rückkehr erfolgreich am Unterricht teilnehmen kann. Der Auslandsschulbesuch findet in der Regel in der Einführungsphase (Jahrgang 11) statt. Der Unterrichtsstoff, der während der Abwesenheit versäumt wurde, ist eigenständig nachzuarbeiten. Auf Grundlage der bisher gemachten Erfahrungen sind die im Folgenden vorgestellten Wege A, B und C problemlos gangbar.

Ein Auslandsaufenthalt findet in der Sekundarstufe II statt:

Grundsätzlich gilt: Auslandsaufenthalte finden in der Oberstufe statt und nicht in der Sekundarstufe I. In den sechs Jahren der Unter- und Mittelstufe können Schülerinnen und Schüler nur in begründeten Einzelfällen von der Schulleitung für die Dauer von maximal einem Jahr beurlaubt werden, wenn beispielsweise die gesamte Familie berufsbedingt einige Zeit im Ausland verbringt. In der Regel wird die im Ausland verbrachte Zeit an der deutschen Schule nachgeholt, d.h. das verpasste Jahr muss wiederholt werden. Insbesondere der Jahrgang 10 ist von Auslandsaufenthalten ausgenommen, da hier die Berechtigung für den Besuch der Gymnasialen Oberstufe mit dem Versetzungszeugnis in die Jahrgangsstufe 11 sowie der Erste Erweiterte Schulabschluss erworben wird.

Genehmigung:

Jeder Auslandsschulbesuch muss durch die Schulleiterin, Frau Becker, genehmigt werden. Sobald die Entscheidung für einen Auslandsaufenthalt getroffen ist, müssen Sie den Antrag auf schulische Beurlaubung für die Zeit des Auslandsaufenthaltes stellen, um die Kontinuität der Schullaufbahn Ihres Kindes zu gewährleisten und den „Platz“ am Ceci nicht zu verlieren.

Alle Beurlaubungsanträge für einen Schulbesuch im Ausland sind bitte bis spätesten 01.05. des Vorschuljahres bei Frau Theuer einzureichen. Für die Anträge sind die auf der Homepage eingestellten beiden Formulare plus Zeugniskopie der 10.1 zu verwenden.

Der Antrag auf Beurlaubung ist verbindlich. Dies bedeutet nicht, dass Ihr Kind bei Problemen nicht früher aus dem Ausland zurückkommen und am Unterricht des Cecilien-Gymnasiums teilnehmen darf. Eine Verlängerung hingegen ist aber nur in Ausnahmefällen mit begründeten Anträgen möglich.

Weg A: Schulbesuch im Ausland, der die Einführungsphase nicht ersetzt.

Schülerinnen und Schüler gehen nach erfolgreich abgeschlossenem Jahrgang 10 (und Versetzung in die Jg. 11) ins Ausland und beginnen nach dem Auslandsschuljahr die Einführungsphase.

Eine andere Möglichkeit ist, den Auslandsaufenthalt nach der Einführungsphase einzuschieben und  nach Rückkehr mit der Qualifikationsphase zu beginnen.

Der Schulbesuch im Ausland wird in beiden Fällen nicht zu Lasten des Schülers oder der Schülerin auf die Verweildauer in der Oberstufe angerechnet.

Weg B: Überspringen des 11. Schuljahrgangs (Einführungsphase):

Schülerinnen und Schüler, die auf Beschluss der Klassenkonferenz den 11. Schuljahrgang überspringen, gehen nach Rückkehr aus dem Ausland direkt in die Qualifikationsphase (Stufe 12) über. Dafür müssen die Noten des Halbjahreszeugnisses in Klasse 10 (10.1 oder 10.2) ein bestimmtes Niveau aufweisen.

https://www.schulministerium.nrw/Schulsystem/Schulformen/Gymnasium/Sek-II/Merkblaetter/Merkblatt-zum-Auslandsaufenthalt.pdf.

Für Schüler und Schülerinnen, die das Latinum anstreben, sind weitere Vorgaben des Schulministeriums zu beachten. Um den Abschluss zu erlangen, können externe Prüfungen nötig sein. https://www.schulministerium.nrw/dokument/merkblatt-zum-erwerb-des-latinums

Weg C: Halbjährlicher Auslandsschulbesuch in Jahrgang 11

Entscheiden die Eltern, ihr Kind einen halbjährlichen Auslandsschulbesuch antreten zu lassen, so wird das 1. Schulhalbjahr der Einführungsphase (Jahrgang 11) an der Auslandsschule verbracht; nach Rückkehr tritt die Schülerin / der Schüler in das 2. Schulhalbjahr des 11. Jahrgangs ein und erwirbt am Ende des 11. Jahrgangs mit der Versetzung die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase.

Problem: Tertialaufenthalte:

Da die Zeiträume der Schuljahreseinteilung („terms“) an ausländischen Schulen häufig nicht deckungsgleich zu unseren 2 Schulhalbjahren sind, treten Nachfragen nach Tertialaufenthalten auf. Dabei ist der Besuch eines terms, also vom Ende der Sommerferien bis Dezember unproblematisch, die Schüler setzen nach Rückkehr aus dem Ausland die Schullaufbahn in der EF.1 (11.1) fort, erhalten aber kein Zeugnis am Ende des Schuljahres. Der andere Fall, der Besuch zweier aufeinanderfolgender terms, ist dagegen problematisch: Kommt die Schülerin / der Schüler erst Ostern aus dem Ausland zurück, muss sie / er in den verbleibenden wenigen Wochen des 4. Quartals alle versäumten Klausuren und Leistungen des 2. Halbjahres nachholen und in allen Fächern in diesen ca. 10 Wochen des 4. Quartals so gute Leistungen erbringen, dass die Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 erlangt wird. Dies bedeutet eine extrem hohe Arbeitsbelastung und eine enorme Stofffülle, die aufgearbeitet werden muss. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die Schüler, die zwei terms an einer ausländischen Schule verbracht haben, unter hoher Arbeitsbelastung und schwächeren Prüfungsresultaten gelitten haben. Eine alternative Möglichkeit besteht darin, dass eine „Vorversetzung“ ausgesprochen wird. In diesem Fall müssen die Schüler keine Prüfungen absolvieren, sondern im letzten Quartal der Einführungsphase lediglich anwesend sein. Am Ende der Jahrgangsstufe 11 wird dann kein Zeugnis vergeben. Die Gefahr an dieser Variante ist, dass Schülerinnen und Schüler demotiviert und teilnahmslos am Unterricht teilnehmen, da sie ja keine Leistungen erbringen brauchen.

Aus beiden oben genannten Gründen und Szenarios plädieren wir am Cecilien-Gymnasium für einen halb- oder ganzjährigen Auslandsaufenthalt.

Rückkehr und Leistungsbewertungen:

Wir bitten nach Rückkehr um Vorlage einer Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses mit den genauen Aufenthaltsdaten. Die Beurlaubung muss sich aus rechtlichen Gründen mit dem Aufenthaltszeitraum im Ausland decken.

Grundsätzlich können an ausländischen Schulen erbrachte Leistungen nicht an einer deutschen Schule für Zeugnisse und Versetzungsentscheidungen herangezogen werden. Ausnahmen bilden die Deutschen Auslandsschulen und die Europäischen Schulen.

Stefanie Theuer, Koordination individueller Schüleraustausch

email: Stefanie.Theuer@schule.duesseldorf.de

Anträge

Anträge zur Beurlaubung – nur für die Oberstufe:

Cecilien-Gymnasium