Teilnahme am Unterricht (§ 42. 3 und 4 SchulG)

Alle Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe sind verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht und an den sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, den Unterricht vor- und nachzubereiten, sich aktiv im Unterricht zu beteiligen, Versäumnisse und Lücken selbständig aufzuarbeiten, die gestellten Aufgaben auszuführen, die Hausaufgaben zu erledigen sowie die erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel bereitzuhalten. Die Eltern sorgen dafür, dass ihr Kind seine schulischen Pflichten erfüllt.

Schulversäumnis (§ 43,2 SchulG)

Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen verhindert die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler die Schule spätestens am zweiten versäumten Unterrichtstag (schriftliche Mitteilung über Mitschüler/innen, per E-Mail (an die euch mitgeteilte Adresse eurer Stufenleitung) oder per Fax, bitte nicht telefonisch im Sekretariat). Die Faxnummer des Oberstufenbüros lautet 0211-8929527. Bei längeren Fehlzeiten ist der Schule spätestens nach zwei Wochen eine schriftliche Zwischenmitteilung vorzulegen.

Entschuldigungspraxis am Cecilien-Gymnasium

Der gesamte Stundenplan des entsprechenden Tages wird in das Entschuldigungsheft eingetragen, auch wenn nur vereinzelte Stunden versäumt wurden. Innerhalb einer Woche nach Wiederaufnahme des Unterrichts müssen diese Stunden von den Fachlehrkräften entschuldigt werden. Eine spätere Entschuldigung der Stunden ist unzulässig und wird nicht akzeptiert. Sollte es innerhalb einer Woche nicht möglich sein, alle erforderlichen Unterschriften zu erhalten (z.B. bei Abwesenheit eines Lehrers wegen Klassenfahrt oder Krankheit), so wird die weitere Vorgehensweise mit den Beratungslehrern abgesprochen. Unentschuldigt versäumte Unterrichtszeit wird im Bereich Sonstige Mitarbeit wie eine nicht erbrachte Leistung bewertet und führt somit zu schlechteren Halbjahresnoten. Unterrichtsstunden, die aufgrund von Klausuren, Exkursionen mit Kursen oder Teilnahme an Schulwettbewerben versäumt werden, gelten als schulisch bedingte Fehlzeiten, die nicht als Fehlstunden gewertet und somit auch nicht in der Endabrechnung mitgezählt werden. Den Fachlehrerinnen und Fachlehrern ist auch in diesem Fall das Entschuldigungsheft mit den als schulisch bedingten Fehlstunden zur Abzeichnung vorzulegen.

Die Entschuldigungshefte werden jeweils zum Quartalsende von den Beratungslehrern eingesammelt und kontrolliert. Der Termin wird am Oberstufenbrett ausgehängt. Er ist aus organisatorischen Gründen unbedingt einzuhalten. Vor Abgabe der Hefte an die Beratungslehrer gleichen die Schülerinnen und Schüler ihre Zahlen mit denen der Fachlehrer ab, d.h. sie vergleichen ihre Berechnung der entschuldigten und unentschuldigten Fehlstunden mit denen der Fachlehrer. Hierfür wird eines der Formulare auf den ersten vier Seiten des Entschuldigungsheftes verwendet.

Termine, die mit der Schulpflicht kollidieren

Werden Termine mit Behörden, Ärzten usw. so vereinbart, dass sie in die Unterrichtszeit fallen, gilt dieses Unterrichtsversäumnis nur bei zwingenden Gründen als entschuldigt (Nachweis vorlegen). Eine Fahrstunde beispielsweise muss nicht vormittags um halb zehn stattfinden. Terminkollisionen mit Klausuren und Abiturprüfungen müssen dabei unbedingt vermieden werden. Im Zweifelsfall ist vorher mit dem Fach- und Beratungslehrer zu klären, ob der Entschuldigungsgrund als zwingend eingestuft werden kann. Gegebenenfalls muss eine Beurlaubung beantragt werden.

Cecilien-Gymnasium